Wer muss im Handwerk Buchhaltung machen – und warum?
Buchhaltungspflicht im Handwerk gilt für jeden Betrieb – unabhängig von der Größe. Als Handwerker sind Sie verpflichtet, Ihre Einnahmen und Ausgaben lückenlos zu dokumentieren, Belege aufzubewahren und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) einzuhalten. Welche Form der Buchhaltung Sie führen müssen, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrem Jahresumsatz ab.
Klaus Müller, Inhaber eines Malerbetriebs mit 8 Mitarbeitern, erinnert sich: „Ich habe jahrelang Kassenzettel in einem Schuhkarton gesammelt und kurz vor der Steuererklärung immer Chaos gehabt. Mein Steuerberater hat mich fast verlassen.“ Er ist damit nicht allein. Laut einer Analyse von handwerk-digitalisieren.de sind rund 50 Prozent aller Betriebsinsolvenzen auf kaufmännische Fehler zurückzuführen – schlechte Buchhaltung ist einer der häufigsten Gründe.
Die zwei Buchführungsformen im Handwerk:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften bis 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Jahresgewinn. Einfachere Form, gut selbst führbar.
- Doppelte Buchführung (Bilanzierung): Pflicht ab Überschreitung der EÜR-Grenzen oder bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG). Komplexer – hier empfiehlt sich ein Steuerberater.
Wer eine GmbH führt, hat keine Wahl: Hier ist die Bilanzierung und damit ein Steuerberater für die Offenlegung zwingend. Für den typischen Handwerks-Einzelunternehmer gilt die EÜR – und die ist mit der richtigen Software gut selbst zu führen. Mehr zur steueroptimalen Aufstellung lesen Sie in unserem Artikel über Steuern sparen im Handwerk.

