Aufbewahrungsfristen Handwerk: Checkliste 2026

Aufbewahrungsfristen im Handwerk: Checkliste 2026

Welche Unterlagen müssen Sie wie lange aufbewahren – und was darf 2026 endlich in den Reißwolf? Unsere Checkliste zeigt alle Fristen auf einen Blick: von der neuen 8-Jahres-Regel für Rechnungen bis zu den 2-jährigen Stundenzettel-Fristen.

Warum Aufbewahrungsfristen für Handwerksbetriebe so wichtig sind

Aufbewahrungsfristen im Handwerk sind gesetzlich vorgeschrieben – und wer sie missachtet, riskiert bei einer Betriebsprüfung böse Überraschungen. Doch viele Betriebsinhaber wissen nicht genau: Was muss weg? Was darf weg? Und was wird teuer, wenn es fehlt?

Die gute Nachricht: Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) gelten ab 2025 neue, teils kürzere Fristen – Buchungsbelege wie Rechnungen müssen nur noch 8 statt 10 Jahre aufbewahrt werden. Das bedeutet: Für das Jahr 2026 können Sie bestimmte Unterlagen aus 2016 endlich vernichten.

Gleichzeitig gilt: Digitalisierte Belege müssen zwingend GoBD-konform archiviert werden. Eine eingescannte Rechnung, die nachträglich verändert werden kann, ist steuerrechtlich wertlos. Wer das nicht beachtet, riskiert bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen – und das auch rückwirkend für mehrere Jahre.

In diesem Artikel finden Sie eine vollständige Checkliste aller Aufbewahrungsfristen für Handwerksbetriebe – passend zu den Buchführungspflichten im Handwerk.

Betriebsprüfungen & Dokumentation – Zahlen, die überraschen

8 Jahre
müssen Rechnungen & Buchungsbelege aufbewahrt werden – neu seit 2025 (statt 10 Jahre)
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz 2025
2 Jahre
gelten für Stundenzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (ArbZG, MiLoG)
§ 16 ArbZG, § 17 MiLoG
10 Jahre
bleiben Pflicht für Jahresabschlüsse, Kassenbücher und steuerrelevante Unterlagen
§ 147 AO, § 257 HGB

Die Aufbewahrungsfristen im Überblick: Was gilt ab wann?

Die Aufbewahrungsfristen im Handwerk leiten sich aus zwei zentralen Gesetzen ab: der Abgabenordnung (§ 147 AO) und dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB). Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (2025) gibt es drei relevante Fristen:

Frist Dokumente Gesetzliche Grundlage
10 Jahre Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Kassenbücher, Inventare, steuerliche Buchführungsunterlagen § 147 AO, § 257 HGB
8 Jahre Buchungsbelege: Rechnungen (Ein- und Ausgang), Quittungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege § 147 AO n.F. (ab 2025)
6 Jahre Handels- und Geschäftsbriefe (Angebote, Mahnungen, E-Mails mit Geschäftsinhalt, Versicherungskorrespondenz) § 147 AO, § 257 HGB
2 Jahre Stundenzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen (Achtung: wenn steuerrelevant → 10 Jahre!) § 16 ArbZG, § 17 MiLoG

Wichtig: Die Frist beginnt immer erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist – nicht mit dem Ausstellungsdatum. Eine Rechnung vom März 2025 kann also frühestens am 31. Dezember 2033 vernichtet werden.

Checkliste: Welche Unterlagen dürfen 2026 vernichtet werden?

Gehen Sie diese Punkte Schritt für Schritt durch, bevor Sie Unterlagen entsorgen. Achtung: Im Zweifelsfall lieber aufheben – die Ausnahmen sind zahlreich.

1

10-Jahre-Unterlagen: Was aus 2015 und früher weg kann

Alle Unterlagen unter der 10-Jahres-Frist, die bis zum 31. Dezember 2015 erstellt wurden, dürfen 2026 vernichtet werden. Das betrifft: Jahresabschlüsse 2015 und älter, Kassenbücher 2015 und älter, Inventare 2015 und älter, Eröffnungsbilanzen 2015 und älter.

Ausnahme: Wenn für diese Unterlagen noch laufende steuerrechtliche Verfahren, Einsprüche oder gerichtliche Auseinandersetzungen bestehen, müssen sie weiter aufbewahrt werden!

2

8-Jahre-Belege (NEU): Was aus 2016 und früher weg kann

Seit 2025 gilt für Buchungsbelege nur noch eine 8-Jahres-Frist. Das heißt: Rechnungen, Quittungen, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine aus dem Jahr 2016 und früher dürfen 2026 vernichtet werden.

Das ist neu und entlastet viele Handwerksbetriebe. Prüfen Sie Ihr Archiv: Alles aus 2016 und früher, das als Buchungsbeleg gilt, kann jetzt weg.

Ausnahme: Wenn Belege gleichzeitig steuerlich relevante Nachweise für laufende Betriebsprüfungen sind oder umsatzsteuerliche Bedeutung haben, gilt weiter die 10-Jahres-Frist.

3

6-Jahre-Geschäftsbriefe: Was aus 2019 und früher weg kann

Handels- und Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2019 erstellt oder empfangen wurden, dürfen 2026 vernichtet werden. Dazu zählen: Angebote (sofern kein Auftrag erteilt wurde), Mahnungen, allgemeine Geschäftskorrespondenz, geschäftliche E-Mails ohne Rechnungscharakter.

Aber: Angebote, auf die ein Auftrag folgte, gelten als Buchungsbeleg und unterliegen der 8-Jahres-Frist!

4

Stundenzettel & Arbeitszeitaufzeichnungen: 2-Jahres-Frist beachten

Stundenzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen müssen nach § 16 ArbZG und § 17 MiLoG nur 2 Jahre aufbewahrt werden. Stundenzettel aus 2023 und früher dürfen 2026 vernichtet werden.

Wichtige Ausnahme: Wenn Ihre Stundenzettel gleichzeitig steuerrelevante Nachweise sind (z. B. Grundlage für Lohnbuchhaltung oder Reisekosten), gilt die 10-Jahres-Frist. Im Zweifel: Steuerberater fragen!

5

Personalunterlagen: Individuelle Fristen beachten

Für Personalunterlagen gelten je nach Dokumenttyp unterschiedliche Fristen:

  • Lohnsteuerunterlagen, Sozialversicherungsnachweise: 10 Jahre
  • Arbeitsverträge: bis zur Beendigung + 3 Jahre (Verjährungsfrist)
  • Gehaltsabrechnungen: 10 Jahre (steuerrelevant)
  • Bewerbungsunterlagen bei Ablehnung: 6 Monate (DSGVO!)

Mehr zu den DSGVO-Pflichten im Handwerk finden Sie in unserem Überblick.

6

Digitale Belege: GoBD-Konformität sicherstellen

Elektronisch empfangene oder erstellte Unterlagen müssen zwingend elektronisch archiviert werden – ein Ausdruck reicht nicht! Die GoBD fordern vier Kernkriterien:

  • Unveränderbarkeit: Dokumente dürfen nachträglich nicht verändert werden
  • Vollständigkeit: Alle relevanten Dokumente müssen erfasst sein
  • Nachvollziehbarkeit: Änderungen müssen protokolliert werden
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Dateien müssen im Original-Dateiformat vorhanden sein

E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) müssen im originalen digitalen Format archiviert werden – die XML-Datei, nicht nur der PDF-Ausdruck.

Was passiert, wenn Unterlagen zu früh vernichtet werden?

Wer Unterlagen zu früh vernichtet, riskiert bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt erhebliche Probleme. Ohne vollständige Buchführungsunterlagen kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen – und das fast immer zu Ungunsten des Betriebs.

Typische Konsequenzen:

  • Steuernachzahlungen auf Basis von Schätzungen (meist höher als die tatsächlichen Beträge)
  • Zinsen auf Nachzahlungen (aktuell 1,8 % pro Jahr nach § 238 AO)
  • Bußgelder bei Verdacht auf Steuerhinterziehung
  • Verlängerte Prüfungszeiträume durch den Prüfer

Besonders heikel: Wenn fehlende Unterlagen als „Verletzung der Aufbewahrungspflicht“ gewertet werden, kann das Finanzamt bis zu 10 Jahre rückwirkend prüfen.

Die 5 häufigsten Fehler bei der Dokumentenaufbewahrung

Frist ab Ausstellungsdatum berechnen

Falsch! Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt wurde – nicht am Ausstellungsdatum.

Digitale Belege ausdrucken statt digital aufbewahren

GoBD-widrig! Elektronisch erhaltene Dokumente müssen im Original-Dateiformat archiviert werden.

Stundenzettel nach 2 Jahren vernichten ohne zu prüfen

Wenn Stundenzettel steuerrelevant sind (z. B. für Lohnabrechnung), gilt die 10-Jahres-Frist!

Geschäftliche E-Mails nicht archivieren

Geschäftliche E-Mails mit Angebotscharakter oder Rechnungsbezug unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Alles für immer aufbewahren aus Vorsicht

Auch das kostet – Lagerfläche, Suchaufwand, Unübersichtlichkeit. Konsequente Vernichtung nach Fristablauf ist DSGVO-konform und Pflicht.

Digitale Archivierung: So geht’s GoBD-konform

Viele Handwerksbetriebe stellen auf digitale Archivierung um – das spart Platz und erleichtert die Suche. Doch digitale Archivierung hat klare Spielregeln:

Was GoBD-konform bedeutet: Digitale Dokumente müssen unveränderbar gespeichert sein. Wer Rechnungen in einem normalen Ordner auf dem Windows-Desktop ablegt, erfüllt das nicht – denn diese Dateien können nachträglich überschrieben werden. Erlaubt sind spezielle Archivsysteme, die Änderungen protokollieren und Originale unveränderbar speichern.

Papier scannen – aber richtig: Wer Papierbelege einscannt und das Original vernichten möchte, braucht eine sogenannte Verfahrensdokumentation. Diese beschreibt den Scan-Prozess so genau, dass ein Betriebsprüfer ihn nachvollziehen kann. Ohne diese Dokumentation darf das Papieroriginal nicht vernichtet werden.

E-Rechnungen seit 2025: Ab 2025 können Handwerksbetriebe E-Rechnungen erhalten. Die XML-Datei (XRechnung oder ZUGFeRD) muss im Original archiviert werden – nicht nur als ausgedrucktes PDF. Mehr dazu in unserem Artikel zur E-Rechnungspflicht im Handwerk.

  • Dokumente unveränderbar archivieren (GoBD-konform)
  • Belege jederzeit auffindbar halten
  • E-Rechnungen im XML-Originalformat speichern
  • Unterlagen nach Fristablauf datenschutzkonform vernichten

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