Baustellendokumentation: Pflicht oder freiwillig?
Als Handwerker müssen Sie grundsätzlich keine allgemeine Baustellendokumentation führen – es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Sobald aber die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Bestandteil Ihres Bauvertrags ist oder Ihr Auftraggeber eine Dokumentation ausdrücklich fordert, wird sie zur vertraglichen Pflicht. Seit dem 1. Januar 2022 gilt zudem nach § 650n BGB eine gesetzliche Herausgabepflicht: Sie müssen auf Verlangen bestimmte Unterlagen wie Baugenehmigungen, Schallschutznachweise oder Messprotokolle an den Auftraggeber übergeben.
Doch auch ohne vertragliche Pflicht ist die Frage schnell beantwortet: Wer keine Dokumentation führt, hat im Streitfall schlechte Karten. Bei Mängelrügen, Schadensersatzforderungen oder Nachtragsstreitigkeiten trägt der Handwerker die Beweislast – und ohne Fotos, Tagesberichte und Protokolle ist diese kaum zu erfüllen. In der Praxis empfehlen Fachanwälte daher jedem Handwerksbetrieb, mindestens eine einfache Fotodokumentation anzulegen.

